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§ 3 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

Artikel 1 V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2159 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Geltung ab 04.10.2006; FNA: 424-1-11 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der Internetseite

www.dpma.de

bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,

3.
die den in § 2 Abs. 2 bis 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer sowie die geeigneten Datenträgertypen und Formatierungen,

4.
weitere Angaben, die bei der Übermittlung oder Einreichung gemacht werden müssen, um die Zuordnung innerhalb des Amts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof V. v. 10. Februar 2010 BGBl. I S. 83 m.W.v. 1. März 2010

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Frühere Fassungen von § 3 ERVDPMAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 2 Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
vom 10.02.2010 BGBl. I S. 83

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 ERVDPMAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERVDPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVDPMAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERVDPMAV Form der Einreichung (vom 01.03.2010)
... gemacht. (6) Dokumente, die dem in Absatz 5 genannten Dateiformat in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
Artikel 2 EVEAPatV Änderungen von Verordnungen
... oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein." 3. § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen ...


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