Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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VII. - Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (VBundTuBundReg § 6 EUZBBG k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion

VII. Zusammenarbeit zwischen Ständiger Vertretung und Verbindungsbüro des Deutschen Bundestages



Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung und gegebenenfalls die bilaterale Botschaft im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und soweit erforderlich das Büro des Deutschen Bundestages in Einzelfragen im Hinblick auf seine Aufgaben.

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