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Anlage 1 - Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (VBundTuBundReg § 6 EUZBBG k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion

Anlage 1 Vorhaben


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Außer den in Ziffer I Nr. 2 Buchstabe d letzter Absatz, Ziffer V und Ziffer VI der Vereinbarung genannten Vorhaben sind Vorhaben im Sinn der Vereinbarung:

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Vorschläge für Rechtsetzung in der 1. Säule (einschließlich geänderter Vorschläge)

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Mitteilungen/Stellungnahmen der KOM

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Berichte

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Aktionspläne

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Grünbücher

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Weißbücher

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Politische Programme

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Vorschläge für Rechtsetzung in der 3. Säule (einschließlich geänderter Vorschläge)

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Empfehlungen

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Institutionelle Vereinbarungen

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EU-Haushalt und Finanzplanung.

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Zitierungen von Anlage 1 Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 VBundTuBundReg § 6 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBundTuBundReg § 6 EUZBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

I. VBundTuBundReg § 6 EUZBBG Unterrichtung des Deutschen Bundestages
... der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (siehe Anlage 1 , Liste Vorhaben). Dazu gehört auch die Unterrichtung über die Gemeinsame ...