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Änderung § 4 FlUStatV vom 08.09.2015

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§ 4 FlUStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 FlUStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 411 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Aufbereitung der Ergebnisse


(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf und veröffentlicht sie.

(2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für das Bundesgebiet und

(Text neue Fassung)

1. dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für das Bundesgebiet und

2. den zuständigen obersten Landesbehörden und den für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich

vorherige Änderung

übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz darf die ihm nach Absatz 2 Nr. 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermitteln.



übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf die ihm nach Absatz 2 Nr. 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermitteln.