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Änderung § 5 EinhV vom 03.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 EinhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 5 EinhV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen Einheiten verwendet.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.

(heute geltende Fassung) 

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