§ 2 EinhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung | § 2 EinhV n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen | |
(Text alte Fassung) In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe November 1980, dargestellt werden. | (Text neue Fassung) In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden. |