Änderung § 2 VwZG vom 18.12.2008

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§ 2 VwZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 2 VwZG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9a G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeines


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(Text alte Fassung)

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.

(Text neue Fassung)

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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