Änderung § 6 ZStVBetrV vom 01.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 ZStVBetrV und Änderungshistorie der ZStVBetrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 ZStVBetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 6 ZStVBetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auskunft an Behörden


(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten

1. die mitteilenden Stellen; bei Mitteilung eines neuen Verfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft über die zu der beschuldigten Person bereits gespeicherten Daten,

2. die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,

3. die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Abgabenordnung),

4. die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,

5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Abs. 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,

6. das nationale Mitglied von Eurojust nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes.

(2) Nach Maßgabe der in § 492 Abs. 4 der Strafprozessordnung genannten Bestimmungen erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Daten auch

1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

2. der Militärische Abschirmdienst,

3. der Bundesnachrichtendienst.

(3) Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.

(4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed