§ 5 ZStVBetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 5 ZStVBetrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung) § 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung | (Text neue Fassung)§ 5 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung |
Die Berichtigung, Löschung und Sperrung der gespeicherten Daten bestimmt sich nach § 494 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung. | Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung. |