§ 1 - Verordnung zur Neuordnung der Kassenaufsicht über die Bundeskassen Halle/Saale, Kiel, Trier und Weiden (KassAufsNeuoV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2820
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 600-1-2-9 Finanzverwaltung

§ 1



Die den Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz und Nürnberg nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Kassenaufsicht über die Bundeskassen mit Außenstellen werden auf die Oberfinanzdirektion Köln übertragen.



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