Verordnung zur Neuordnung der Kassenaufsicht über die Bundeskassen Halle/Saale, Kiel, Trier und Weiden (KassAufsNeuoV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2820
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 600-1-2-9 Finanzverwaltung
Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), von denen § 8 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis cc des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen:

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§ 1



Die den Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz und Nürnberg nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Kassenaufsicht über die Bundeskassen mit Außenstellen werden auf die Oberfinanzdirektion Köln übertragen.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.



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