§ 1 - WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung (WpÜGBeMiV k.a.Abk.)

V. v. 13.10.2006 BGBl. I S. 2266 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 34 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 21.10.2006; FNA: 4110-7-6 Börsenvorschriften
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§ 1 Mitteilung



(1) Die Zielgesellschaft hat ihre Entscheidung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht spätestens am ersten Tag des Handels ihrer stimmberechtigten Wertpapiere an einem organisierten Markt im Inland mitzuteilen.

(2) Die Mitteilung hat zu enthalten:

1.
Firma, Sitz, Rechtsform und Geschäftsanschrift der Zielgesellschaft,

2.
Angabe der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in welchen die stimmberechtigten Wertpapiere der Zielgesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, sowie die Bezeichnung der organisierten Märkte,

3.
Tag der Zulassung der stimmberechtigten Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und den jeweiligen Tag der Zulassung der stimmberechtigten Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und

4.
Erklärung darüber, welche der betroffenen Aufsichtsstellen für die Beaufsichtigung eines europäischen Angebots zum Erwerb stimmberechtigter Wertpapiere zuständig sein soll.

(3) Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.



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