§ 2 - WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung (WpÜGBeMiV k.a.Abk.)

V. v. 13.10.2006 BGBl. I S. 2266 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 34 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 21.10.2006; FNA: 4110-7-6 Börsenvorschriften
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§ 2 Veröffentlichung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zielgesellschaft hat ihre Entscheidung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Inhalt unverzüglich nach der Zulassung der stimmberechtigten Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung der Entscheidung ist

1.
durch Bekanntgabe im Internet und

2.
über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, nach § 53 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,

in deutscher Sprache vorzunehmen. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 vorgenommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 2 WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WpÜGBeMiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpÜGBeMiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpÜGBeMiV Veröffentlichung (vom 26.06.2021)
... nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Inhalt unverzüglich nach der Zulassung der stimmberechtigten Wertpapiere zum ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... ein Komma und das Wort „Wertpapierinstituten" eingefügt. (34) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung vom 13. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2266) werden nach dem Wort ...


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