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§ 4 - Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen



Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.



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Frühere Fassungen von § 4 GenRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GenRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister
... oder die geschäftsführenden Direktoren," eingefügt. 3. In § 4 wird die Angabe „(Gesetz § 156)" gestrichen. 4. Dem § 5 wird ...
Anlage 2 EGSCE (zu Artikel 4 Abs. 2)
... § 2 (weggefallen) § 3 Benachrichtigung der Beteiligten § 4 Bekanntmachung der Registereintragungen § 5 Bekanntmachungsblätter, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 6 DiRUG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
... 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen ... wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Bekanntmachung der Registereintragungen Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf ...