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Änderung § 23 GenRegV vom 01.09.2009

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§ 23 GenRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 23 GenRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung


(Text alte Fassung)

Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs. 5).

(Text neue Fassung)

Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs. 5).

 

 
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