Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch §
7 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Landwirte" die Wörter „sowie die soziale Pflegeversicherung" eingefügt.
- 2.
- Dem § 18a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt."
- 3.
- In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
- 4.
- In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenversicherung" die Wörter „sowie in der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.
- 5.
- In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenkasse" durch die Wörter „Kranken- und Pflegekasse" ersetzt.
- 6.
- In § 28a Abs. 1 werden nach dem Wortbestandteil "Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.
- 7.
- In § 28d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten."
- 8.
- § 28f wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.
- b)
- in Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
- 9.
- In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.
- 10.
- In § 28k Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
- 11.
- In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
- 12.
- In § 28r Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
- 13.
- In § 70 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und die Träger der Pflegeversicherung" eingefügt.
- 14.
- In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „knappschaftlicher Rentenversicherung" die Wörter „und knappschaftlicher Pflegeversicherung" eingefügt.
- 15.
- In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter „knappschaftliche Pflegeversicherung" eingefügt.
B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 86, 466