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Synopse aller Änderungen des PflegeVG am 18.08.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2006 durch Artikel 222 des BMASBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PflegeVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflegeVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
PflegeVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 222 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 43 Beitragsbemessung bei landwirtschaftlichen Unternehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen


(Text neue Fassung)

Artikel 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Ermittlung des Zuschlages, der auf den Krankenversicherungsbeitrag aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, wird in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 von dem ab 1. Juli 1994 geltenden Beitragssatz nach § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgegangen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die Höhe des Zuschlages zum 1. Oktober 1994 fest.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 44 Beitragsbemessung bei Wehr- und Zivildienstleistenden




Artikel 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Beitrag von Wehr- und Zivildienstleistenden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einberufen sind, bemißt sich entsprechend § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach dem Beitrag, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten gewesen wäre, wenn die Pflegeversicherung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte.



 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 45 Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Sie werden auf Antrag der Pflegestufe III zugeordnet und erhalten Leistungen in dem Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, wenn festgestellt wird, daß Pflegebedürftigkeit im entsprechenden Umfang vorliegt. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1995 gestellt, wird die Zuordnung zur Pflegestufe III rückwirkend ab 1. April 1995 vorgenommen, bei späterer Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Die Krankenkassen stellen den Pflegekassen die für die Leistungsgewährung notwendigen Unterlagen zur Verfügung und übermitteln die erforderlichen personenbezogenen Daten.



(1) Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

(2) (aufgehoben)

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Artikel 46 Aufbau der Verwaltung der Pflegekassen und Meldefristen




Artikel 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Pflegekassen nehmen die Krankenkassen die Rechte und Pflichten der bei ihnen errichteten Pflegekassen wahr. Die den Krankenkassen im Jahr 1994 dabei entstehenden notwendigen Aufwendungen werden von den Pflegekassen bis Ende 1995 gegen Nachweis erstattet; haben Krankenkassen zur Einführung der Pflegeversicherung notwendige Maßnahmen bereits im letzten Quartal des Jahres 1993 getroffen, werden auch diese Aufwendungen gegen Nachweis erstattet.

(2) Die in § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldungen sind von den zur Meldung verpflichteten Stellen erstmals zum 1. Oktober 1994 gegenüber der zuständigen Pflegekasse, im Fall des § 51 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Bundesversicherungsamt abzugeben.



 
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Artikel 47 Beitragsfreiheit für Pflegebedürftige in stationärer Pflege




Artikel 47 (aufgehoben)


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Für Pflegebedürftige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim erhalten, besteht bis zum Inkrafttreten der Regelungen des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag Beitragsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.



 
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Artikel 48 Übergangsregelungen für Rentenbezieher




Artikel 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung findet, wird der Zuschuß zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 auf der Grundlage des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt. Die Pflegekassen melden den Rentenversicherungsträgern bis zum 31. Januar 1996 die bei ihnen versicherten Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angewendet wird. Die Meldepflicht gilt auch für die privaten Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die bei ihnen versicherten Rentner, für die bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden würde.

(2) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der von den Trägern der Rentenversicherung zu zahlende Zuschuß zur Pflegeversicherung von Amts wegen zu zahlen.

(3) Über die Beitragseinbehaltung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung für die soziale Pflegeversicherung sowie über den Zuschuß zur Pflegeversicherung sind die Rentner zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.