Artikel 5 - Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (14. AMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Dem § 10 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen; dies gilt auch für klinische Studien mit Arzneimitteln."

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Zitierungen von Artikel 5 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 14. AMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. AMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 14. AMGÄndG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 5 beruhenden Teile der Bundespflegesatzverordnung können auf Grund der Ermächtigungen des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 5 FödReformBeglG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: 1. ...


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