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§ 17 - Nachweisverordnung (NachwV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 17 Grundsatz



(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Abschnittes elektronisch zu übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen und zu unterhalten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund des § 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Verwendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen wird.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verpflichteten, soweit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die elektronische Nachweisführung zugelassen oder angeordnet ist.





 

Frühere Fassungen von § 17 NachwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 01.06.2014Artikel 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
aktuellvor 01.06.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 NachwV Koordinierung (vom 01.06.2014)
... die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend ...
§ 21 NachwV Ausnahmen (vom 01.06.2014)
... von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter ...
§ 24 NachwV Führung der Register (vom 06.05.2022)
... sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können zur ... sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen, wobei im elektronischen Begleitschein die die Abfallcharge übernehmende ... sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20 führen. (8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln, ...
§ 25 NachwV Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung (vom 01.06.2014)
... Angaben aus dem Register anordnet, finden auf die Erfüllung dieser Anordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende Anwendung. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die ...
§ 29 NachwV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2014)
... § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt, 4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält, 5. entgegen § 18 Abs. 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 ChemKlimaschutzV Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (vom 27.06.2020)
... Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die ...

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 3 ChemOzonSchichtV Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (vom 27.06.2020)
... Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... Wörter „gemäß § 2 Signaturgesetz" gestrichen. (11) In § 17 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember ...

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 1 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die ...

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung
... vorhanden. § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden." 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend ... „Formblätter" die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt:  ... „Formblätter" die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:  ... „Formblätter" die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) ... b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,". c) Die Nummern 7 und ...