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Änderung § 23 NachwV vom 01.06.2012

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§ 23 NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 23 NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Kreis der Registerpflichtigen


(Text alte Fassung)

Zur Führung von elektronischen Registern und unter Verwendung von Formblättern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach

1. § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder

2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde

(Text neue Fassung)

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach

1. § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder

2. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde

besteht.