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Änderung § 16b NachwV vom 01.06.2014

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§ 16b NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
§ 16b NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043

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§ 16b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16b Mitführungspflicht


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1 Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen:

1. Menge des beförderten Abfalls in Tonnen,

2. Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung,

3. Angaben zum Beförderer, insbesondere Name und Anschrift sowie die Beförderernummer, sofern vorhanden,

4. Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung,

5. Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden, insbesondere Name und Anschrift sowie die Erzeugernummer, sofern vorhanden, und

6. Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden, insbesondere Anschrift und Inhaber sowie dessen Entsorgernummer, sofern vorhanden.

2 § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.