Änderung § 30 NachwV vom 01.06.2014

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§ 30 NachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
§ 30 NachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise


(Text neue Fassung)

§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen


vorherige Änderung

(1) Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verordnung fort.

(2) Nachweiserklärungen, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im privilegierten Verfahren erbracht worden sind, gelten als Nachweiserklärungen im Sinne des § 7 Abs. 4 bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, wenn sie spätestens 30 Kalendertage vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) oder spätestens 30 Kalendertage nach ihrer Erbringung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zugeleitet werden.

(3)
Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.

(4) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die bis zu dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle ersetzt haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Register im Sinne dieser Verordnung fort.

(5) Eine Gestattung nach § 32 Abs. 4 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer längstens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten des Abschnitts 4 des Teils 2 fort. Die zuständige Behörde kann eine Gestattung nach Satz 1 nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen.




Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.




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