Die
PCB/PCT-Abfallverordnung vom
26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 oder Teil 3 der Nachweisverordnung Nachweise oder Register über die Beseitigung von PCB zu führen sind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleitscheine, Übernahmescheine und Register nach der Nachweisverordnung ersetzt werden."
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Angabe „§ 8" wird durch die Angabe „§ 9" ersetzt.
- bbb)
- Die Wörter „oder durch vereinfachten Nachweis nach § 26 der Nachweisverordnung" werden gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Nachweisbuch" durch das Wort „Register" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Nachweisbücher" durch das Wort „Register" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Nachweisbücher" durch das Wort „Register" ersetzt.
- dd)
- Satz 3 gefasst folgt wie wird:
„Werden die Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung von PCB getrennt gesammelt oder elektronisch gespeichert, so sind Ausfertigungen dieser Scheine entsprechend den §§ 23, 24 und 25 der Nachweisverordnung in die Register einzustellen und den Entsorgungsnachweisen zuzuordnen."
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 1 V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 932; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474