§
8 Abs. 3 der
Deponieverordnung vom
24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen" werden durch die Wörter „gefährlichen Abfällen" ersetzt.
- b)
- Nach dem Wort „Deklarationsanalyse" werden die Wörter „nach den Vorschriften der Nachweisverordnung" eingefügt.
- c)
- Die Wörter „(Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisordnung)" sowie die Wörter „(Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung)" werden gestrichen.
- 2.
- Satz 3 wird aufgehoben.
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860