§
4 Abs. 5 der
Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom
9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 der
Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen."