Artikel 7a - Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (AbfRÜbVefV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Geltung ab 01.02.2007, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 7a Änderung der Altfahrzeug-Verordnung


Artikel 7a ändert mWv. 1. Februar 2007 AltfahrzeugV § 4

§ 4 Abs. 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen."



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