Artikel 8 - Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (AbfRÜbVefV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Geltung ab 01.02.2007, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 NachwV mWv. 27. Oktober 2006 NachwV mWv. 1. April 2010

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), außer Kraft.

(2) In Artikel 1 treten Teil 2 Abschnitt 4, mit Ausnahme des § 18 Abs. 1 Satz 2, sowie § 25 Abs. 2 Satz 1 des Artikels 1 der Nachweisverordnung am 1. April 2010 in Kraft. Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) In Artikel 2a tritt § 11 Abs. 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Oktober 2006.

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Zitierungen von Artikel 8 Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AbfRÜbVefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfRÜbVefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 30 NachwV Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen (vom 01.06.2014)
... von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober ...


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