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§ 3 - Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung (EheschlRWirkgG k.a.Abk.)

G. v. 29.03.1951 BGBl. I S. 215; zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 1 G. v. 14.06.1976 BGBl. I S. 1421
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-7 Nebengesetze zum Familienrecht

§ 3



Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.

 
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Zitierungen von § 3 Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EheschlRWirkgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EheschlRWirkgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EheschlRWirkgG
... Gesetzes nicht entgegen, es sei denn, daß der Ausspruch des Standesbeamten aus den in § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Gründen für rechtsunwirksam erklärt worden ist.  ...