§ 6 - Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung (EheschlRWirkgG k.a.Abk.)

G. v. 29.03.1951 BGBl. I S. 215; zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 1 G. v. 14.06.1976 BGBl. I S. 1421
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-7 Nebengesetze zum Familienrecht

§ 6



(1) Vermögensrechtliche Erklärungen, die von den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Ausspruch abgegeben worden sind, sind rechtswirksam, es sei denn, daß der Ausspruch des Standesbeamten für rechtsunwirksam erklärt wird.

(2) Das gleiche gilt für Vergleiche und vorbehaltlose Anerkenntnisse, die sich auf die vermögensrechtlichen Folgen des Ausspruchs beziehen.



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