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Änderung § 38 BFöV vom 27.08.2015

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§ 38 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 38 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Zuständigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 38 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon abweichend ist zuständig

1. bei einer internen Bildungsmaßnahme oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich der Berufsförderungsdienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,

2. der Berufsförderungsdienst am Sitz der Bundeswehrfachschule
für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,

3. für das Verfahren
nach § 32 der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Einarbeitung erfolgen soll.

(2) Das Bundesministerium
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft die Entscheidungen nach § 9.

(3) Die Wehrbereichsverwaltungen treffen die Entscheidungen nach
§ 15 Abs. 5 Satz 2 und § 26. Örtlich zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz haben.

(4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach
§ 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz.

(5) Der Berufsförderungsdienst Köln
ist örtlich zuständig für die Förderungsberechtigten, die ihren Standort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Hiervon abweichend sind zuständig

1. der Berufsförderungsdienst Schleswig für die Standorte Karup und Viborg in Dänemark,

2. der Berufsförderungsdienst Neubrandenburg für den Standort Stettin in Polen,

3. der Berufsförderungsdienst Karlsruhe für den Standort Straßburg in Frankreich und

4. der Berufsförderungsdienst Münster für den Standort Eibergen in den Niederlanden.




(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 6 Absatz 1 Satz 2
ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.