§ 8 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 8 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 27.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung | |
(Text alte Fassung) Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln. | (Text neue Fassung) Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln. |