§ 10 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 10 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 27.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
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(Text alte Fassung)§ 10 Dauer eines Studienhalbjahres | (Text neue Fassung)§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden |
(Textabschnitt unverändert) Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden. |