Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 BFöV vom 27.08.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 1 BföVÄndV am 27. August 2015 und Änderungshistorie der BFöV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 17 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Antragstellung


(Text alte Fassung)

(1) Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag auf Förderung der beruflichen Bildung ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 16 Abs. 2, 3 und 6 vor Beginn der Maßnahme der beruflichen Bildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 müssen das Berufsbildungsziel
und sollen außer in den Fällen des § 16 Abs. 5 den Zeitraum der erstrebten beruflichen Bildungsmaßnahme sowie die Anschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Die Förderungsberechtigten haben die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. 2 Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) 1 Die Antragstellerin oder
der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr nach den Umständen des Einzelfalls.

 (keine frühere Fassung vorhanden)