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Änderung § 21 BFöV vom 27.08.2015

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§ 21 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 21 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel


(Text alte Fassung)

(1) Zu den Ausbildungsmitteln zählen auch Berufs- und Schutzkleidung, Lernmittel, Verbrauchsmaterial und sonstige Gegenstände, die zur Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderlich sind (Lernhilfsmittel). Wenn ein Lernhilfsmittel mehr als 50 Euro kostet, wird es nur teilweise bezuschusst, wenn es in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann. Die Höhe des Zuschusses wird grundsätzlich so berechnet, dass die Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Abschreibungstabelle für allgemein verwertbare Anlagegüter in der jeweils geltenden Fassung ins Verhältnis gesetzt wird. In diesem Verhältnis werden die Kosten für das Lernhilfsmittel anteilig erstattet. Im Einzelfall kann eine andere Regelung getroffen werden.

(2)
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Ausbildungsmittel sind:

1.
Berufs- und Schutzkleidung,

2.
Lernmittel,

3.
Verbrauchsmaterial und

4.
sonstige für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderliche Gegenstände (Lernhilfsmittel).

(2) 1 Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Absatz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro festzusetzen. 2 Findet die Maßnahme in Teilzeitform statt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro gewährt. 3 Mit den Pauschalen sind auch Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör sowie eines Taschenrechners abgegolten. 4 Beginnend mit der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl der in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen. 5 Findet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit der nächsten Förderung erneut.

(3) 1 Die Kosten für
ein Lernhilfsmittel, das

1.
mehr als 50 Euro kostet und

2.
in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann,

werden nur anteilig erstattet. 2
Die Höhe des zu erstattenden Anteils entspricht dem Verhältnis der Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung.

(4)
§ 20 Absatz 2 gilt entsprechend.