Änderung § 6 BFöV vom 05.04.2017

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§ 6 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erstattung von Kosten


(Text alte Fassung)

(1) Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen den Förderungsberechtigten nicht zu.

(2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen den Förderungsberechtigten nicht zu.

(2) 1 Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2 Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3 Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.

 



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