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Änderung § 28 BFöV vom 09.08.2019

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§ 28 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 28 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn sie

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn sie

1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2. der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,

3. die Maßnahme vorzeitig beenden oder

4. das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.

3 Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter Teilnahmenachweise übersendet. 2 Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. 3 Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.



(2) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - Teilnahmenachweise übersendet. 2 Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. 3 Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.

(3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2. ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder

3. sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.

vorherige Änderung

(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Berufsförderungsdienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufsförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.



(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.

(heute geltende Fassung)