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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (TiermedFAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-10 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
 
1.1Stellung der Tierarztpraxis
im Veterinär- und im
Gesundheitswesen
(§ 4 Nr. 1. 1)
a) Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des
Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern
b) die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen
Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tier-
schutzes aufzeigen
c) die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten
im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen
1.2Aufbau und Rechtsform
(§ 4 Nr. 1. 2)
a) Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung
des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeit-
nehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen be-
schreiben
d) Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern
1.3Gesetzliche und vertragliche
Regelungen der tiermedizinischen
Versorgung
(§ 4 Nr. 1. 3)
a) Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten
b) die Schweigepflicht einhalten
c) bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarun-
gen mitwirken, Rechtsfolgen beachten
d) Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im
Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen
1.4Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1. 4)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären
b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Aus-
bildungsplan erläutern
c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-
zeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
tenden Tarifverträge beschreiben
e) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
f) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und
persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungs-
möglichkeiten erläutern
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 1. 5)
a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und IJnfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz
(§ 4 Nr. 1. 6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2Hygiene und Infektionsschutz
(§ 4 Nr. 2)
 
2.1Maßnahmen der Arbeits- und
Praxishygiene
(§ 4 Nr. 2. 1)
a) Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene
Person erklären
b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben
c) Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten
d) Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygiene-
plans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen
e) Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, auf-
bereiten und entsorgen
f) Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und
Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen
entsorgen
2.2Infektionskrankheiten und
Seuchenschutz
(§ 4 Nr. 2.2)
a) über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbe-
sondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflich-
ten beachten
b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren er-
kennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermei-
dung von Seuchen informieren
c) Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und
bei Operationen durchführen
d) Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei
Tierseuchen, für sich und andere ergreifen
e) Immunisierungen vor- und nachbereiten
3Tierschutz, Patientenbetreuung
(§ 4 Nr. 3)
 
3.1Tierschutz
(§ 4 Nr. 3. 1)
a) Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und
beim beruflichen Handeln beachten
b) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhal-
tensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwid-
rige Zustände hinweisen
3.2Tierartgerechte und verhaltens-
gemäße Haltung von Tieren;
Betreuung von Patienten
(§ 4 Nr. 3. 2)
a) zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterschei-
den; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten
b) auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen,
Belastungen vermeiden
c) Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsycho-
logischen Aspekten vor, während unc nach der Behandlung
betreuen
d) Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltens-
gemäß halten, versorgen und pflegen
4Kommunikation
(§ 4 Nr. 4)
 
4.1Kommunikationsformen
und -methoden
(§ 4 Nr. 4. 1)
a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden
b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
c) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
4.2Beratung und Betreuung von
Tierhaltern und Tierhalterinnen
(§ 4 Nr. 4. 2)
a) über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht
informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen
beraten
b) Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer
Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach
der Behandlung des Tieres betreuen
c) Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik
und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläu-
fe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung
informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation moti-
vieren
d) tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
e) Bestellungen von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegenneh-
men und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens be-
arbeiten
f) Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen
am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittel-
versorgung und Heilmitteleinsatz informieren
g) Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten
bei Tieren erläutern
4.3Verhalten in Konfliktsituationen
(§ 4 Nr. 4. 3)
a) Konfliktsituationen erkennen und einordnen
b) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten
beitragen
c) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten
anbieten
5Information und Datenschutz
(§ 4 Nr. 5)
 
5.1Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 5. 1)
a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung
von Betriebsvorgängen nutzen
b) Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austau-
schen
c) Informationen beschaffen und nutzen
5.2Datenschutz und Datensicherheit
(§ 4 Nr. 5. 2)
a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
b) elektronische Daten sichern
c) Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem
Zugriff und Zerstörung schützen
6Betriebsorganisation und
Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 6)
 
6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Nr. 6. 1)
a) bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsab-
läufen mitwirken und zur Optimierung beitragen
b) Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organi-
sieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und
einsetzen
6.2Marketing
(§ 4 Nr. 6. 2)
a) an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten
unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken;
eigene Vorschläge einbringen
b) durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die
Kundenzufriedenheit fördern
c) Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maß-
nahmen und Pflegeangebote einsetzen
6.3Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6. 3)
a) Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesse-
rung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung
nutzen
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung
mitwirken
c) interne Kooperation mitgestalten
d) an der Teamentwicklung mitwirken
e) Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
6.4Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 6. 4)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbe-
trieb an Beispielen erläutern
b) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitra-
gen
c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich
planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewer-
ten
d) bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür
Vorschläge entwickeln
e) Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern
6.5Zeitmanagement
(§ 4 Nr. 6. 5)
a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb
an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung ein-
bringen
b) patientenspezifische Terminplanung durchführen
c) Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und
Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener
Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationstermi-
nen erstellen
  d) notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren
e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbeson-
dere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeits-
abläufen Prioritäten beachten
f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitrnanagement, Leistungs-
steigerung und Stress beachten
7Betriebsverwaltung und
Abrechnung
(§ 4 Nr. 7)
 
7.1Verwaltungsarbeiten und
Dokumentation
(§4 Nr. 7.1)
a) Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten
b) Posteingang und Postausgang bearbeiten
c) Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswäh-
len und bearbeiten
d) Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchfüh-
ren, Aufbewahrungsfristen beachten
e) Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten
7.2Abrechnungswesen
(§ 4 Nr. 7. 2)
a) Zahlungsvorgänge abwickeln
b) Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und
dokumentieren
c) kaufmännische Mahnverfahren durchfahren und gerichtliche
Mahnverfahren einleiten
d) Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmateria-
lien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen;
Fremdleistungen berücksichtigen
e) Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten
7.3Materialbeschaffung und
-verwaltung
(§ 4 Nr. 7. 3)
a) Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berück-
sichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln
b) Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufver-
tragsrechts beschaffen
c) bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen,
Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und
Kosten vergleichen
d) Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern;
Bestände überwachen
8Tierärztliche Hausapotheke
(§ 4 Nr. 8)
 
8.1Eingang und Lagerung von
Arzneimitteln und Impfstoffen
(§ 4 Nr. 8. 1)
a) Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Anti-
biotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden
b) Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige
sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden
c) Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin
bestellen
d) Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren
e) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsda-
ten von Arzneimitteln berücksichtigen
f) Bestände überwachen
8.2Abgabe von Arzneimitteln
(§ 4 Nr. 8.2)
a) Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen
Vorschriften abgeben
b) über Applikationsformen informieren
c) über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpfle-
ge sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfutter-
mitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren
9Maßnahmen bei Diagnostik und
Therapie unter Anleitung und
Aufsicht des Tierarztes
oder der Tierärztin
(§ 4 Nr. 9)
 
9.1Assistenz bei tierärztlicher
Diagnostik
(§ 4 Nr. 9. 1)
a) gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkür-
zungen anwenden und erklären
b) Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krank-
heitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten
c) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen
gewinnen
d) Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei
diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsy-
chologischer Aspekte mitwirken
e) für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körper-
masse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde
dokumentieren
9.2Assistenz bei tierärztlicher
Therapie
(§ 4 Nr. 9. 2)
a) Patienten für die Behandlung vorbereiten
b) Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwa-
chen
c) bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, ins-
besondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten
und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Be-
handlungsabläufe dokumentieren
d) subkutane Injektionen durchführen
e) bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung
von Infusionen mitwirken
f) Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken
anlegen
g) Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instru-
mente, Materialien und Arzneimittel ergänzen
h) Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen
10Prävention und Rehabilitation
(§ 4 Nr. 10)
a) Ziele der Prävention erklären
b) über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektions-
krankheiten informieren
c) Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention,
insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesund-
erhaltung der Zähne erklären, zur tierartgerechten Haltung der
Tiere motivieren
d) Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früher-
kennungsmaßnahmen motivieren
e) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung in-
formieren
f) Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären
g) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaß-
nahmen zur Gesunderhaltung informieren
11Laborarbeiten
(§ 4 Nr. 11)
a) Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Wei-
terbearbeitung aufbereiten
b) hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumen-
tieren
c) mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsedi-
ments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren
d) Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentie-
ren
e) Schnelltests durchführen und dokumentieren
12Röntgen und Strahlenschutz
(§ 4 Nr. 12)
a) strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strah-
lenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung
offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern
b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Rönt-
genstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von
ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter,
Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechts-
vorschriften durchführen
d) Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungs-
methoden in der Tierheilkunde durchführen
e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentations-
pflichten beachten; Maßnahmen durchführen
f) bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des
Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Ein-
heiten beachten; Messverfahren einhalten
g) Film- und Bildbearbeitung durchführen
h) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken
i) Methoden der Qualitätssicherung anwenden
j) Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten
13Notfallmanagement
(§ 4 Nr. 13)
 
13.1Erste Hilfe beim Menschen
(§ 4 Nr. 13. 1)
a) bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und
Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten
b) Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben
13.2Hilfeleistungen bei Notfällen
am Tier
(§ 4 Nr. 13.2)
a) Notfallausrüstung warten
b) Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten
c) bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen
mitwirken
d) Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erken-
nen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TiermedFAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TiermedFAAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TiermedFAAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 TiermedFAAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 9 TiermedFAAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...