Änderung Artikel 9 Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 01.11.2012

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Es treten in Artikel 1 § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2012 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 



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