§ 1 - Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)

V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353 (Nr. 49)
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 931-4-5 Bundeseisenbahnen
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§ 1 Geltungsbereich



Für die Beamtinnen und Beamten, die nach § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft im Sinne von § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.



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