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§ 3 - Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)

V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353 (Nr. 49)
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 931-4-5 Bundeseisenbahnen
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§ 3 Ruhepausen



(1) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Abweichend hiervon können Ruhepausen angerechnet werden, soweit dies betrieblich erforderlich ist.

(2) Die Ruhepausen dürfen auf Kurzpausen von fünf bis 14 Minuten aufgeteilt werden, soweit dies betrieblich erforderlich und für die zu leistende Tätigkeit eine ausreichende Erholung gewährleistet ist.



 

Zitierungen von § 3 EAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EAZV Geltungsbereich
... 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.  ...