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Änderung § 41 TierGesIVDV vom 10.03.2026

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§ 41 TierGesIVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung
§ 41 TierGesIVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 41 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur

1. auf tierärztliche Verschreibung oder

2. unmittelbar an Tierärzte

abgegeben werden. 2 Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend.

(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.



 
(heute geltende Fassung)