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Änderung § 12 TierGesIVDV vom 07.10.2011

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§ 12 TierGesIVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 12 TierGesIVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Wartezeiten


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat vor der Anwendung nicht zugelassener Mittel an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, eine Wartezeit unter Berücksichtigung der Rückstandshöchstwerte nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festzulegen. Er hat über die Ermittlung und die Einhaltung der Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.