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Änderung § 2 Tierimpfstoff-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörden


(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:

1. das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, für die Zulassung und Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen, Immunmodulatoren und Tuberkulinen, ausgenommen die in Nummer 2 genannten Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind,

(Text alte Fassung)

2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger, ausgenommen die Erreger der Blauzungenkrankheit, sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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