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Änderung § 4 TierGesIVDV vom 10.03.2026
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| § 4 TierGesIVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung | § 4 TierGesIVDV n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Inhalt der Herstellungserlaubnis | |
(1) Die Herstellungserlaubnis beinhaltet mindestens: 1. die Nummer der Herstellungserlaubnis, 2. den Namen und die Anschrift des Herstellers, 3. die Anschrift der Betriebsstätte, auf die sich die Herstellungserlaubnis bezieht, 4. Angaben zum Herstellungsleiter, 5. Angaben zum Kontrollleiter, 6. Angaben zur sachkundigen Person, | |
| (Text alte Fassung) 7. die Angabe der Mittel mit allgemein verständlicher Bezeichnung, auf die sich die Herstellungserlaubnis bezieht, 8. Angaben zum Herstellungsverfahren und Prüfverfahren der Mittel, auf die sich die Herstellungserlaubnis bezieht, | (Text neue Fassung) 7. die Angabe der In-vitro-Diagnostika mit allgemein verständlicher Bezeichnung, auf die sich die Herstellungserlaubnis bezieht, 8. Angaben zum Herstellungsverfahren und Prüfverfahren der In-vitro-Diagnostika, auf die sich die Herstellungserlaubnis bezieht, |
9. Nebenbestimmungen. (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift der Herstellungserlaubnis zur Weiterleitung an die Agentur. (3) Eine von der zuständigen Behörde vor dem 30. Oktober 2006 erteilte Herstellungserlaubnis gilt als Herstellungserlaubnis nach dieser Verordnung fort. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7418/al237503-0.htm
