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Änderung § 14 TierGesIVDV vom 10.03.2026
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| § 14 TierGesIVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung | § 14 TierGesIVDV n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Abfüllen der Charge | |
| (Text alte Fassung) 1 Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 2 und Abs. 4 bis 6 entsprechend. 2 Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge 1. keine Veränderungen oder Verunreinigungen des Mittels eintreten und | (Text neue Fassung) 1 Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge 1. keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und |
2. repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden. | |
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