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Änderung § 19 TierGesIVDV vom 10.03.2026

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§ 19 TierGesIVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung
§ 19 TierGesIVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Prüfung des Betriebs


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde prüft Betriebe, denen nach § 18 Abs. 1 eine GMP-Bescheinigung erteilt worden ist, in der Regel alle zwei Jahre. 2 Dabei können Proben entnommen werden, die amtlich zu untersuchen sind. 3 In den Fällen, in denen der Inhaber der Herstellungserlaubnis Mittel in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, herstellt, prüft oder lagert, gilt für die Zuständigkeit der Durchführung der Prüfung nach Satz 1 § 18 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Herstellers von Ausgangsstoffen Prüfungen nach Absatz 1 oder § 18 durchführen.