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Änderung § 2 Tierimpfstoff-Verordnung vom 07.10.2011

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörden


(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:

(Text alte Fassung)

1. das Paul-Ehrlich-Institut, für die Zulassung und Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen, Immunmodulatoren und Tuberkulinen, ausgenommen die in Nummer 2 genannten Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind,

2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger, ausgenommen die Erreger der Blauzungenkrankheit, sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

1. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind,

2. das Friedrich-Loeffler-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind.

(heute geltende Fassung)