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Änderung § 12 TierGesIVDV vom 07.10.2011

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§ 12 TierGesIVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 12 TierGesIVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Wartezeiten


(Text alte Fassung)

Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat vor der Anwendung nicht zugelassener Mittel an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, eine Wartezeit unter Berücksichtigung der Rückstandshöchstwerte nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festzulegen. Er hat über die Ermittlung und die Einhaltung der Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.

(Text neue Fassung)

1 Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat vor der Anwendung nicht zugelassener Mittel an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, eine Wartezeit unter Berücksichtigung der Rückstandshöchstwerte nach der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 festzulegen. 2 Er hat über die Ermittlung und die Einhaltung der Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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