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Änderung § 7 Tierimpfstoff-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ruhen der Erlaubnis


(Text alte Fassung)

Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 17d Abs. 5 Satz 1 des Tierseuchengesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen. Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.

(Text neue Fassung)

Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen. Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.


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