Verwaltungsbehörde im Sinne des
Marktorganisationsgesetzes und des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist soweit im Rahmen dieser Verordnung die in §
1 genannten Rechtsakte, das
Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach §
38 Absatz 3 Satz 4 des
Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.
Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind
- 1.
- auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie
- 2.
- auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte
in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.