Abschnitt 5 - Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV)

neugefasst durch B. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 25.07.2006; FNA: 7847-26-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 (Inkrafttreten)

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 19 (aufgehoben)


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 7. Mai 2010 eBAnz AT51 2010 V1 m.W.v. 11. Mai 2010

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§ 20 Zuständige Verwaltungsbehörde


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 7. Mai 2010 eBAnz AT51 2010 V1 m.W.v. 11. Mai 2010

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§ 21 Übergangsregelung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind

1.
auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie

2.
auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte

in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 7. Mai 2010 eBAnz AT51 2010 V1 m.W.v. 11. Mai 2010

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§ 22 (Inkrafttreten)






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