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Synopse aller Änderungen der BetrPrämDurchfV am 30.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2006 durch Artikel 1 der BetrPrämDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BetrPrämDurchfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2006 geltenden Fassung
BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2006 BAnz. S. 3421
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


(1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Übertragung nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles an den in Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bezeichneten Dritten mit übertragen worden sind.

(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden

1. die Kürzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht berücksichtigt,

2. für Dauergrünland die flächenbezogenen Beträge für sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge oder eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 und 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen.

(Text neue Fassung)

3. wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge oder eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen.

Für die Berechnung nach Satz 2 werden für das Jahr 2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt im Falle des Satzes 3 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.



(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(6) Der nach Absatz 4 oder 5 ermittelte Referenzbetrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:


Antragsjahr | Koeffizient

2006 | 1,0

2007 | 0,7

2008 | 0,5

2009 | 0,3

ab 2010 | 0,2.


Die Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die beihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betreffende Antragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten multipliziert wird. Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zahlungsansprüche dividiert wird.

(7) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Zielwert im Sinne des § 6 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

(8) Ein Antrag, der nach dem 15. Mai eines Jahres gestellt wird, gilt als im folgenden Jahr gestellt.

(9) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Genehmigungen auf der Grundlage der Anbauflächen in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung an den Dritten berechnet, soweit die Flächen dem Betriebsinhaber nicht bereits im Jahr 2003 zur Verfügung standen. Zusätzliche Genehmigungen werden nur gewährt, wenn sich die Hektarzahl, für die dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Erhöhung erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Investitionen im Falle des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Sofern die Produktionskapazität bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt ist, ist die Fertigstellung spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Im Falle des Satzes 2 wird der zusätzliche Referenzbetrag ab dem Jahr 2006 gewährt. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.



(1) In Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Sofern die Produktionskapazität bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt ist, ist die Fertigstellung spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Im Falle des Satzes 2 wird der zusätzliche Referenzbetrag ab dem Jahr 2006 gewährt. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

(2) Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages werden bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition

1. unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und

2. zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro

führt. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 Nr. 2 genannte Erhöhung erreicht wird, werden für das Jahr 2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt; § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen bestehen, führen nicht zu einer Erhöhung des Referenzbetrages.

(4) Der Betriebsinhaber muss nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sein. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein.

(4a) Eine Investition wird nur berücksichtigt, wenn

1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und

2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Investition vorgeschriebenen

a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder

b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt

worden sind.

Im Falle beantragter Genehmigungen ist deren Erteilung der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat; die Erteilung der Genehmigung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuweisen.

(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung oder Mutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind. Als erworben gelten auch die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche, deren Zuteilung aus der nationalen Reserve der Betriebsinhaber bis zum 15. Mai 2004 beantragt hat und die ihm für das Jahr 2005 zugeteilt worden sind oder hätten zugeteilt werden können.

(5a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern,

1. die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden sind, nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem für die in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität Sonderprämien für männliche Rinder oder Schlachtprämien für Kälber beantragt und die Tiere in entsprechender Anwendung des Artikels 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind,

2. die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, nur berücksichtigt, wenn die zusätzlichen Produktionskapazitäten außer im Falle höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 vom Hundert für die Produktion von männlichen Rindern oder Kälbern genutzt worden sind.

Führt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes oder auf Grund des vom Betriebsinhaber gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte, so werden die auf Grund der durch die Investitionen geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber zugrunde gelegt.

(5b) Zur Ermittlung des Referenzbetrages bei Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern wird in den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 oder bei Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität ab dem 1. Januar 2004 kalkulatorisch unter Berücksichtigung üblicher Leerstände eine durchschnittliche Haltungsdauer der betreffenden Tiere

1. auf der Grundlage der verfügbaren Daten des Betriebes über diese insgesamt im Jahr 2004 geschlachteten Tiere oder

2. soweit solche Daten nicht vorliegen oder zu nicht repräsentativen Ergebnissen führen, auf der Grundlage der Durchschnittswerte der Region, in der die für den Betriebsinhaber zuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung belegen ist,

zugrunde gelegt, sofern sich aus dem Investitionsplan oder der erstellten oder in Erstellung befindlichen Produktionskapazität nicht eine längere Haltungsdauer ergibt.

(5c) In den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und des Absatzes 5b werden die für die Ermittlung des Referenzbetrages zugrunde zu legenden männlichen Rinder mit einem Faktor von 0,88 multipliziert.

(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Stärkekartoffeln nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Lieferrechte erworben oder Anbauverträge abgeschlossen worden sind.

(7) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Rohtabak nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Produktionsquoten erworben und für den Tabakanbau genutzt worden sind.

(7a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Trockenfutter nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Genossenschaftsanteile erworben, Lieferverträge abgeschlossen oder Liefererklärungen abgegeben und entsprechende Futtermengen im Jahr 2004 geliefert worden sind.

(8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder die Haltung männlicher Rinder werden nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 werden Investitionen in die extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann.

(9) Im Falle des Kaufs oder der Pacht für sechs oder mehr Jahre von Flächen für den Anbau von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2003 noch nicht zur Verfügung standen, werden Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verordnung im Jahr 2005 für die entsprechende Hektarzahl erteilt, sofern sich die Hektarzahl, für die eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Im Falle von Investitionen in Produktionskapazitäten für Erzeugnisse nach Satz 1 werden Genehmigungen für eine der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Hektarzahl erteilt, wenn die Erhöhung nach Satz 1 und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend erfüllt sind. Liegen sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 als auch des Satzes 2 vor, wird die höhere Hektarzahl zugrunde gelegt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.

(10) Als Fertigstellung im Sinne dieser Vorschrift gilt im Falle des Kaufs oder der Pacht von Produktionskapazitäten der Tag deren Inbesitznahme, im Falle des Neu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten der Tag, an dem die Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


(1) In Fällen der Pacht oder des Kaufs eines Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mit übertragen worden sind. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.



(2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(5) § 14 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

(6) Pachtverträge werden nur berücksichtigt, wenn sie

1. schriftlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 angezeigt worden sind oder

2. mündlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 durch inhaltliche Mitteilung des Pachtvertrages angezeigt worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Umstellung der Erzeugung im Falle des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


vorherige Änderung

(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung.



(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung.

(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der ohne die Anwendung der Absätze 1, 2a, 3 und 4 für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(2a) Eine Umstellung wird nur berücksichtigt, wenn

1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und

2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Umstellung vorgeschriebenen

a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder

b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt

worden sind.

§ 15 Abs. 4a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Ein betriebsindividueller Betrag wird nur berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung

1. die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem 31. März 2004 nicht mehr von diesem Betriebsinhaber beliefert und vor dem 31. März 2005 endgültig abgegeben wurde und

2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2 genannten Erzeugung, einschließlich der erforderlichen Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten, im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind; § 15 Abs. 5 Satz 2 gilt für die Prämienansprüche entsprechend.

(4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 wird eine Umstellung der Erzeugung auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die extensive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann.

(5) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Genehmigungen auf der Grundlage der Anbauflächen dieser Kulturen im Jahr 2004 berechnet. Zusätzliche Genehmigungen werden nur erteilt, wenn sich die Hektarzahl, für die dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Grenze erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.